Ergonomie im Büro: So setzen Sie die neue DGUV-Regel 115-401 rechtssicher um
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat ihre Branchenregel 115-401 für Bürobetriebe überarbeitet.

Laut „Arbeit & Gesundheit" liefert die aktualisierte Fassung einen ganzheitlichen Leitfaden für Bildschirmarbeitsplätze und unterstützt Unternehmen dabei, staatliche Vorgaben sowie Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung rechtssicher umzusetzen. Für Geschäftsführung und HR-Verantwortliche ist das mehr als ein Verwaltungsakt: Die Regel definiert den Rahmen, innerhalb dessen betriebliche Präventionsmaßnahmen – von höhenverstellbaren Tischen bis zu mobilen Massageangeboten – erst skalierbar werden.
Die harten Vorgaben im Überblick
Die Branchenregel aktualisiert vor allem die Verweise auf die Technische Regel ASR A6 „Bildschirmarbeit" und rückt physische wie psychische Belastungen gleichermaßen in den Fokus. Konkret benennt sie messbare Eckwerte, die bei jeder Arbeitsplatzbegehung geprüft werden können:
- Tischmaße: mindestens 160 cm × 80 cm, Tischhöhe ab 74 ± 2 cm, idealerweise voll höhenverstellbar
- Bewegungsfläche: mindestens 1,5 m², davon mindestens 1 m tief und breit
- Beinraum: mindestens 85 cm Breite, besser 120 cm oder mehr
- Sehabstand zum Bildschirm: mindestens 50 cm, oberste Zeile maximal auf Augenhöhe
- Raumklima: 20 bis 22 °C, relative Luftfeuchte maximal 50 %, Luftgeschwindigkeit höchstens 0,15 m/s
- Akustik: 55 bis 70 dB(A), Nachhallzeit zwischen 0,5 und 0,8 Sekunden
Das Muskel-Skelett-System bleibt der zentrale Risikofaktor, weil Bürobeschäftigte den Großteil des Arbeitstages sitzend verbringen. Die Regel macht deshalb die Option zur Höhenverstellung des Schreibtisches zum Pflichtkriterium – Wechsel zwischen Sitzen und Stehen gilt als Standardmaßnahme gegen einseitige Belastung.
Was das für BGM und HR bedeutet
Neben Möblierung und Raumgestaltung betont die DGUV explizit die psychische Belastung: Handlungsspielräume in der Aufgabengestaltung, ein wertschätzendes Führungsverhalten und kollegiale Austauschformate werden als Schutzfaktoren benannt. Für Betriebe bedeutet das, dass ergonomische Einzelmaßnahmen allein nicht ausreichen – sie müssen in eine Gesamtstrategie aus Arbeitsorganisation, Führungskultur und präventiven Angeboten eingebettet sein.
Hier wird der ROI-Gedanke entscheidend: Investitionen in höhenverstellbare Tische, Lärmschutz oder Beleuchtung lassen sich direkt an den DGUV-Vorgaben messen und gegenüber der Geschäftsleitung rechtfertigen. Ergänzende Angebote wie mobile Massage am Arbeitsplatz können in diesem Rahmen sinnvoll sein, weil sie konkret auf die muskulären Folgen langer Sitzphasen einzahlen. Ihr Nutzen steht und fällt jedoch mit zwei Bedingungen: regelmäßige Verfügbarkeit, damit die Wirkung nicht im Einzelfall versickert, und eine ehrliche Erfolgskontrolle über Krankenstandsentwicklung und Mitarbeiterfeedback statt über Wohlfühl-Rhetorik.
Worauf Betriebe jetzt achten sollten
Wer die neue Regel als Checkliste nutzt, sollte drei Punkte priorisieren: Erstens die Höhenverstellbarkeit der Schreibtische – hier ist der Nachweis am einfachsten zu erbringen. Zweitens die Akustik und das Raumklima, da hier viele Altbauten die Grenzwerte reißen. Drittens die psychische Gefährdungsbeurteilung, die spätestens seit der Aktualisierung nicht mehr als optionale Ergänzung gelten kann. Die DGUV selbst sieht Sicherheitsbeauftragte als Vermittler zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten – eine Rolle, die in der Praxis häufig unterbesetzt ist. Wer hier nachschärft, senkt nicht nur Unfallrisiken, sondern schafft die Struktur, in der präventive Maßnahmen – von Ergonomie bis mobiler Massage – überhaupt erst wirksam werden.