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Warum der Weg zur Firmenmassage kein versicherter Arbeitsunfall ist

Nach der Mitteilung von Der Betrieb wertete die Kammer den Sturz nicht als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Kilian Dornbusch, BGM-Berater und Experte für betriebliche Prävention · aktualisiert 12. August 2026

Warum der Weg zur Firmenmassage kein versicherter Arbeitsunfall ist

Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 12. August 2026 (Az. S 9 U 498/25) klargestellt: Wer auf dem Weg zu einer freiwilligen, vom Arbeitgeber bezahlten Massage im Betrieb stürzt, ist nicht gesetzlich unfallversichert. Für Personalverantwortliche und BGM-Beauftragte verschiebt diese Entscheidung den Rahmen betrieblicher Wellness-Angebote – weg vom Selbstläufer, hin zur bewussten Ausgestaltung.

Was das Gericht konkret entschieden hat

Maßgeblich war offenbar die Einordnung der Massage als freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers – nicht als verpflichtende Arbeitsschutzmaßnahme. Ohne diesen inneren Zusammenhang fehlt der Schutz der gesetzlichen Versicherung. Wer als Arbeitnehmer auf dem Weg dorthin verunglückt, bleibt auf den Folgen sitzen, sofern keine private Absicherung greift.

Warum die Abgrenzung für BGM relevant ist

Die Unterscheidung „freiwillig“ versus „betrieblich veranlasst“ ist betriebswirtschaftlich kein Detail. Sie entscheidet darüber, ob ein Programm unter dem Dach der gesetzlichen Unfallversicherung läuft – oder ob es eine eigenständige Wohlfahrtsleistung bleibt, die das Unternehmen in voller Verantwortung trägt. Freiwilligkeit ist dabei nicht zwingend negativ: Sie verschiebt nur die Risikozuordnung. Für die Skalierung von Massageangeboten im Unternehmen bedeutet das: Wer Massagen als Bestandteil eines professionellen Gesundheitsmanagements positioniert, sollte die organisatorische Einbettung prüfen – Zugangswege, Räumlichkeiten, Wegeführung – und die Frage der Versicherung nicht dem Zufall überlassen.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

  • Status der Leistung klären: Ist die Massage ausdrücklich freiwillig oder wird sie als integraler Bestandteil des Arbeitsschutzes kommuniziert? Die Wortwahl in Betriebsvereinbarungen und internen Dokumenten hat Folgen.
  • Wegeführung und Raumnutzung: Liegt der Massageraum im regulären Betriebsbereich, auf einem direkten, gut beleuchteten und trittsicheren Weg? Stolperfallen sind die häufigste Ursache von Wegeunfällen – und sie sind planbar.
  • Private Absicherung thematisieren: Wer seinen Mitarbeitenden freiwillige Wellness-Angebote macht, sollte transparent machen, dass diese nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung fallen. Das schafft Erwartungssicherheit auf beiden Seiten.
  • ROI neu rechnen: Ein Massageprogramm, das Krankheitstage senkt und die Mitarbeiterbindung stärkt, rechnet sich auch ohne Unfallversicherung. Aber die Kalkulation sollte diese Lücke einkalkulieren, nicht überrascht davon erfahren.

Das Urteil ist kein Grund, betriebliche Massageangebote einzustellen – es ist ein Grund, sie sauber aufzusetzen. Wellness, die lediglich als Goodie deklariert wird, bleibt für den Arbeitgeber überschaubar, kostet aber im Schadensfall mehr als gedacht. Wer hingegen dokumentiert, wo die Massage betrieblich veranlasst ist, wo sie freiwillig bleibt und welche Wege dorthin sicher sind, verschiebt das Risiko dorthin, wo es hingehört: in die eigene Planung.