Warum Stürze bei betrieblichen Massagen meist nicht als Arbeitsunfall gelten
Ein Mitarbeiter, der sich im betriebseigenen Massageraum verletzt, ist nicht automatisch unfallversichert.

Das Sozialgericht München hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Inanspruchnahme einer vom Arbeitgeber angebotenen Massage dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen ist – selbst dann, wenn sie während der Arbeitszeit stattfindet und der Prävention arbeitsbedingter Beschwerden dient. Für Unternehmen, die Corporate-Wellness-Programme betreiben, verschiebt dieses Urteil die Verantwortungslinie zwischen gesetzlicher Unfallversicherung und betrieblicher Eigenverantwortung.
Was genau passiert ist
Eine Angestellte einer Münchner Unternehmensgruppe hatte über das betriebsinterne Portal einen Termin für eine Schulter- und Nackenmassage gebucht. Das Angebot war Teil einer bezahlten Gesundheitsförderungsmaßnahme, die Beschäftigte freiwillig während der Arbeitszeit nutzen konnten. Beim Betreten des Massageraums auf dem Betriebsgelände rutschte die Mitarbeiterin auf Massageöl aus. Die Folge: Kniegelenksprellung und Außenmeniskusriss.
Die zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die Klage der Betroffenen wies das SG München nun ab (Urt. v. 22.07.2026, Az. S 9 U 498/25). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Begründung und ihre Konsequenzen
Das Gericht stützt sich auf § 8 Abs. 1 SGB VII: Ein Arbeitsunfall erfordert nicht nur ein äußeres Ereignis mit Gesundheitsschaden, sondern auch einen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Diesen Zusammenhang verneinte das SG München für betriebliche Massagen pauschal. Entscheidend: Weder die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber noch die Freistellung während der Arbeitszeit ändern an der Einordnung als Privatsache etwas. Auch für den Weg zum Massageraum gilt das – selbst wenn er über das Betriebsgelände führt, liegt kein versicherter Wegeunfall vor.
Für BGM-Verantwortliche heißt das konkret:
- Gesetzliche Unfallversicherung greift nicht. Ein Sturz im Massageraum wird nicht über die Berufsgenossenschaft reguliert – unabhängig davon, ob das Angebot im Arbeitszeitfenster liegt.
- Das unternehmerische Haftungsrisiko bleibt unklar. Ob Arbeitgeber bei organisatorischen Mängeln (rutschige Böden, fehlende Sicherheitsmaßnahmen) zivilrechtlich haften, ist mit diesem Urteil nicht abschließend beantwortet.
- Freiwillige Programme entbinden nicht von der Fürsorgepflicht. Die Pflicht, für sichere Räumlichkeiten zu sorgen, besteht unabhängig von der Versicherungsfrage.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Das Urteil betrifft jeden Arbeitgeber, der Massage- oder Wellnessleistungen auf dem Betriebsgelände anbieten oder über externe Dienstleister organisieren lässt. Drei Prüfpunkte:
1. Betriebshaftpflicht und Versicherungsschutz klären. Da die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift, muss geprüft werden, ob eigene Policen Unfälle im Rahmen betrieblicher Gesundheitsangebote abdecken.
2. Räumliche Standards definieren. Rutschfeste Böden, saubere Wege, klare Abläufe – wer einen Massageraum betreibt, trägt Verantwortung für dessen Sicherheit wie für jeden anderen Betriebsbereich auch.
3. Risikokommunikation mit Beschäftigten. Mitarbeiter sollten wissen, dass die Teilnahme an Wellnessangeboten nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Transparenz senkt spätere Konfliktpotentiale.
Das Urteil ist revisionsoffen. Sollte das Bayerische Landessozialgericht die Sache annehmen, könnte sich die Rechtslage noch einmal verschieben. Bis dahin gilt: Betriebliche Massagen sind ein wirksames Instrument der Prävention – aber sie verschieben das Haftungs- und Versicherungsprofil des Unternehmens. Wer das ignoriert, kalkuliert mit unkontrollierten Restrisiken.